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Statuten SVP Sektion Schüpfen

I.Name und Zweck

Art. 1, Name
Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Schüpfen (SVP)“ besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Schüpfen ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und ist dem Amtsverband Aarberg angeschlossen.

Art. 2, Zweck
Die SVP Schüpfen vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten. Sie verfolgt folgende Hauptziele:
1. Die Ausrichtung der Politik auf die Bedürfnisse der Menschen.
2. Die Förderung der Familie.
3. Den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
4. Den Ausgleich der Interessen und die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise.
5. Die Erhaltung des Rechtsstaates und den fortschrittlichen Ausbau seiner Einrichtungen nach dem Grundsatz von Freiheit und Demokratie.

Die SVP Schüpfen bekennt sich zum Programm der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und richtet sich nach deren Statuten sowie den Statuten des Amtsverbandes Aarberg.

Art. 3, Tätigkeit
Die SVP Schüpfen beteiligt sich an der politischen Willensbildung in der Gemeinde insbesondere durch:
1. die Beteiligung an Gemeindewahlen;
2. die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen und die Behandlung aller wichtigen Gemeindeangelegenheiten;
3. die Durchführung von Vorträgen, Orientierungen und Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Mitglieder und Interessierten;
4. die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern, sowie die Pflege der Beziehung zu den Medien;
5. die Werbung neuer Mitglieder und die Verbreitung des Gedankengutes der Partei.

Die SVP Schüpfen arbeitet mit dem Amtsverband Aarberg, dem Landesteilverband Seeland und der Kantonalpartei zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.

II. Mitgliedschaft

Art. 4, Voraussetzungen
Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen und Männern offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.

Art. 5, Erwerb
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.

Art. 5.1, Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten
Als Ehrenmitglieder können Mitglieder der SVP Sektion Schüpfen ernannt werden, die aussergewöhnliche Dienste in der genannten Partei erbracht haben.

Als höhere Ehrung gilt die Ernennung zum Ehrenpräsidenten.

Art. 6, Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod
b) schriftlicheAustrittserklärung
c) unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages
d) Ausschluss

Ausschlussgründe können namentlich die Verletzung der Parteigrundsätze oder der Statuten sein. Die Geschäftsleitung der Kantonalpartei kann nach der Anhörung der Beteiligten den Ausschluss einzelner Mitglieder empfehlen.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Parteiversammlung. Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der/die Betroffene hat das Recht, sich vor der Versammlung zu rechtfertigen und den Entscheid an den Vorstand der Kantonalpartei weiterzuziehen.
Er kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen schriftlich beim Parteivorstand der Kantonalpartei Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in Kraft.

Art. 7, Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat gleiche Stimm- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
Die Mitglieder sind den Parteigrundsätzen verpflichtet und haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Delegierte haben bei persönlicher Verhinderung einen Stellvertreter/-in an die Versammlungen aufzubieten.
Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Jahresbeiträge verpflichtet.

III. Organe

Art. 8, Organe
Die Organe der SVP Schüpfen sind:
A Die Parteiversammlung
B Der Parteivorstand
C Die Parteiausschüsse
D Die Rechnungsrevisoren/-innen
Die Parteiversammlung

Art. 9, Einberufung
Die Parteimitglieder bilden die Parteiversammlung, das oberste Organ der Partei.
Die Hauptversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen und ist bis Ende April durchzuführen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedürfnis anberaumt vom Parteipräsidenten/-in, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Zehntel der Parteimitglieder. Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder oder öffentlich zu erfolgen.

Art. 10, Rechte
Teilnahmeberechtigt an den Parteiversammlungen sind alle Parteimitglieder.
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
Jedem Mitglied stehen die gleichen Rechte zu.

Art. 11, Befugnisse
Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:

1. Wahl des/der Parteipräsidenten/-in und der Mitglieder des Parteivorstandes sowie von zwei Rechnungsrevisoren/-innen.
2. Annahme und Abänderung der Statuten.
3. Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte.
4. Stellungnahme zu öffentlichen Fragen, insbesondere zu Abstimmungsvorlagen der Gemeinde (Parolenfassung).
5. Beschluss von Anträgen zuhanden des Amts-, bzw. Landesteilverbands und der Kantonalpartei.
6. Genehmigung des Jahresprogrammes, der Mitgliederbeiträge sowie des Voranschlages.
7. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
8. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen.
9. Wahl der Delegierten
10. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.6

Art. 12, Traktanden
Die Versammlung darf nur traktandierte Geschäfte endgültig verabschieden.

Art. 13, Abstimmungen und Wahlen
Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit der Stimmenden. Der/die Präsident/-in stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.

Abstimmungen werden auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder geheim durchgeführt. Die Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen beschlossen werden.
Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.

Art. 14, Abberufungsrecht
Die Parteiversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

Der Parteivorstand

Art. 15, Zusammensetzung
Dem Parteivorstand gehören an:
1. Parteipräsident/-in;
2. Parteivizepräsident/-in;
3. Sekretär/-in;
4. Kassier/-in;
5. Mindestens 7 Mitglieder;

Der/die Präsident/-in wird von der Parteiversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 16, Wahl und Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Nach Ablauf der dritten Amtsdauer sind die Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem/der Präsidenten-/in wird die vorgängige Mitgliedschaft im Vorstand nicht angerechnet.
Die Vertretung von Erwerbsgruppen, Dorfschaften und Geschlechtern ist angemessen zu berücksichtigen. Im Weiteren muss mindestens ein Mitglied des Gemeinderates im Vorstand vertreten sein.

Art. 17, Aufgaben
Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:
1. Vorbereitung der Parteiversammlung.
2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
3. Führung der laufenden Geschäfte.
4. Wahl der Parteiausschüsse.
5. Vertretung der Partei gegen aussen.
6. Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogrammes.
7. Mitgliederwerbung.
8. Pflege der Verbindung zum Amts-, bzw. Landesteilverband und dem kantonalen Parteisekretariat.

Art. 18, Einberufung
Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des/der Präsidenten/-in oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.

Art. 19, Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Rechtsgültige Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der/die Präsident/-in stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim durchzuführen.

Art. 20, Präsident/-in
Der/die Parteipräsident/-in leitet die Parteiversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er wird ordentlicherweise vertreten durch den/die Vizepräsidenten/-in. Präsident/-in oder Vizepräsident/in führen mit dem/der Sekretär/-in oder dem/der Kassier/-in je zu zweien namens der Partei die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 21, Sekretär/-in
Der/die Sekretär/-in führt die Protokolle der Verhandlungen in der Parteiversamm-lung und im Vorstand. Er/Sie teilt dem kantonalen Parteisekretariat, dem Amtsverband Aarberg und den SVP Frauen die Namen der entsprechend gewählten Delegierten mit. Er/sie erledigt den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei in der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der Präsident/-in oder Vizepräsident/-in.

Art. 22, Kassier/-in
Der/die Kassier/-in führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er/sie führt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Parteisekretariat das Mitgliederverzeichnis und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Er/sie legt – nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren – der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

Art. 23, Spezialaufaben
Über die Wahrnehmung und weitere Verteilung von Aufgaben wie z.B. Presseberichterstattung, Information, Mitgliederwerbung, Organisation von Veranstaltungen und Vorträgen entscheidet der Parteivorstand.

Die Parteiausschüsse

Art. 24, Parteiausschüsse
Der Parteivorstand kann bei Bedarf zur Bearbeitung spezieller Sachfragen oder zur Erledigung besonderer Aufgaben Parteiausschüsse mit einem klar definierten Aufgabenkatalog einsetzen.
Die Parteiausschüsse konstituieren sich selbst.

Die Rechnungsrevisoren/-innen

Art. 25, Revisoren/-innen
Die Rechnungsrevisoren/-innen prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung des/der Kassiers/-in.
Sie stellen der Hauptversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

IV. Finanzen

Art. 26, Einnahmen
Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel durch:
a) Die jährlichen Mitgliederbeiträge,
b) freiwillige Beiträge,
c) Einnahmen aus Veranstaltungen und Sammlungen.
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 27, Mitgliederbeiträge
Die Hauptversammlung setzt die jährlichen Beiträge fest für:
a) Einzelmitglieder
b) Ehepaare

Für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Rentner/-innen und in der Ausbildung stehende Jugendliche können die Beiträge herabgesetzt oder erlassen werden.

V. Statutenrevision, Auflösung

Art. 28, Statutenrevision
Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. Sämtliche Revisionen sind nach Annahme der Geschäftsleitung der Kantonalpartei zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 29, Auflösung Ortspartei
Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung der Ortspartei beschliessen.

Art. 30, Liquidation
Das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen wird dem Kantonalvorstand zur Verwaltung übergeben bis zur Gründung einer neuen Sektion mit gleichem Zweck und Ziel.

VI. Übergangsbestimmung

Art. 31, Inkraftsetzung
Mit Annahme der vorliegenden Statuten werden die bisherigen Statuten aufgehoben.
Diese Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 17. Mai. 2004 durchberaten und einstimmig angenommen. Sie treten nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SVP-Kanton Bern in Kraft.

Schüpfen, den 17. Mai 2004

Kontakt

Schweizerische Volkspartei
Sektion Schüpfen
3054 Schüpfen
info@svp-schuepfen.ch

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